Aktuelles
Drittstaatsangehörige, die im Rahmen
- eines Nostrifikations- bzw. Nostrifizierungsverfahrens nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) – Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger*in - oder
- einer Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
ein im Nostrifikations-/Nostrifizierungsbescheid oder im Lehrplan vorgeschriebenes Berufspraktikum absolvieren, sind hinsichtlich der im Rahmen dieses Praktikums ausgeübten Tätigkeiten vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen. Praktikumsgeber müssen keine Anzeigebestätigung mehr vom AMS einholen.
Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 117/2026





